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Lenk- und Ruhezeiten


Gern beraten und vertreten wir Sie in Fragen der Lenk- und Ruhezeiten.

Lenk- und Ruhezeiten haben sowohl eine arbeits- als auch eine öffentlich-rechtliche Bedeutung.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht kommt dem Arbeitszeitgesetz besondere Bedeutung zu.

In öffentlich-rechtlicher Hinsicht sind – in Abhängigkeit von dem zulässigen Gesamtgewicht des gesteuerten Fahrzeug – darüber hinaus das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung sowie die europarechtlichen Verordnungen (EG) 561/2006 und (EWG) 3820/1985 und 3821/1985 zu beachten, die die sog. Sozialvorschriften enthalten.

Verstöße gegen Sozialvorschriften sind stets bußgeldbewehrt und betreffen neben dem Fahrer in vielen Fällen auch den Kraftverkehrsunternehmer bzw. dessen Verkehrsleiter, Fuhrparkverantwortlichen oder Disponenten.

Eine rechtzeitige Verteidigung bei vorgeworfenen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeitenvorschriften ist zwingend anzuraten.

Abgesehen davon, dass insbesondere bei mehrfachem oder wiederholtem Verstoß die Bußgeldhöhe leicht bei mehreren Tausend Euro liegen kann, besteht in vielen Fällen zusätzlich die Gefahr einer sog. Verfallsanordnung nach § 29 a OwiG.

Hinzu kommt, dass bestimmte rechtskräftig festgestellte Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeitenvorschriften als sog. „schwerste Verstöße“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071//2009 zu einer Aberkennung der stets aufrecht zu erhaltenen Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens führen können, was Auswirkungen auf die erteilte Erlaubnis zur Ausübung eines Güterkraftverkehrsunternehmens haben kann.

Für etwaige Fragen zum Recht der Lenk- und Ruhezeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Siehe weiter unter:


Gütertransportrecht

Speditions- & Logistikrecht

Zoll- & Außenwirtschaftsrecht

Personenbeförderungsrecht

Reiserecht

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