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Gütertransport (Umzugsgut)


Gern beraten und vertreten wir Sie in umzugsrechtlichen Angelegenheiten.

Das Frachtvertrag über die Beförderung von Umzugsgut unterliegt anderen Regelungen als der übliche Frachtvertrag.

Das innerdeutsche Umzugsrecht ist in den §§ 451 bis 451h Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Zankapfel bei Beförderungsverträgen sind Fragen der Haftung, der Haftungshöhe und Fragen der richtigen und umfassenden Information des Umzugskunden durch den Umzugsunternehmer.

Die Haftung des Umzugsunternehmers ist im Regelfall begrenz auf € 620,00 je Kubikmeter Laderaum. Allerdings kommt eine Haftung des Umzugsunternehmers nur in Betracht, wenn der Schadensersatzanspruch nicht durch eine verspätete Schadensanzeige erloschen ist.

Auf das Erlöschen der Schadensersatzansprüche und die Haftungsbegrenzung kann sich der Umzugsunternehmer allerdings dann nicht berufen, wenn der Umzugskunde Verbraucher ist und dieser durch den Umzugsunternehmer nicht hinreichend auf besondere Haftungsausschlüsse, die Haftungsbeschränkung und die erforderliche Schadensanzeige hingewiesen worden ist.

Anders als bei gewerblichen Gütertransporten gibt es für grenzüberschreitende Umzugstranporte keine internationalen Übereinkommen. Das dann anwendbare Recht richtet sich daher nach dem Umzugsrecht desjenigen Staates, in dem der Umzugsunternehmer seinen Geschäftssitz hat. Bei deutschen Umzugsunternehmern wird daher, sofern nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen anderes vorsehen, regelmäßig das Handelsgesetzbuch anzuwenden sein.

Für etwaige Fragen zum Umzugsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Siehe weiter unter:


Gütertransportrecht

Speditions- & Logistikrecht

Zoll- & Außenwirtschaftsrecht

Personenbeförderungsrecht

Reiserecht

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