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Verkehrsstraf- & Bußgeldrecht


I. Das Verkehrsstrafrecht:

Die Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist nicht nur wegen etwaiger strafrechtlicher Konsequenzen (Vorstrafe, Eintrag in das Bundeszentralregister), sondern auch wegen der erheblichen Punktebelastung und der damit einhergehenden Konsequenzen für die Gefährdung der Fahrerlaubnis von elementarer Bedeutung.

Neben etwaigen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen kommen Fahrverbote oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, was für Berufskraftfahrer in vielen Fällen den Verlust der Erwerbsgrundlage bedeutet.

Gern vertreten wir Sie sowohl im Ermittlungsverfahren wie selbstverständlich auch im gerichtlichen Verfahren, und lassen Sie von unserer langjährigen Erfahrung profitieren. Sollten Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, wird diese in der Regel auch die mit der Rechtsverteidigung einhergehenden anwaltlichen Kosten übernehmen.

Die wohl am häufigsten verfolgte Verkehrsstraftat dürfte die Unfallflucht gemäß § 142 Strafgesetzbuch (nachfolgend kurz: StGB) sein.

Neben dem Straftatbestand des „Unerlaubten Entfernens vom Unfallort" (= Unfallflucht), spielen auch die alkohol- und drogenbasierten Straftaten im Straßenverkehr eine große Rolle. Als Begehensstraftaten kommen dabei insbesondere die Vorwürfe der „Trunkenheit im Verkehr" gemäß § 316 StGB, die „Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB in Betracht.

Eine weitere wesentliche Relevanz kommt den Körperverletzungs- und Tötungsdelikten nach den §§ 222, 229 StGB zu.

Auch aus der Fahrweise bzw. dem Verhalten im oder gegenüber dem Straßenverkehr können strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden, so insbesondere der Vorwurf der „Nötigung" gemäß § 240 StGB, des „Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" gemäß § 315b StGB oder „Sonstige Gefährdung des Straßenverkehrs" gemäß § 315c Abs.1 Nr. 1 b) StGB.

Hinzukommen die Straftatbestände der „Urkundenfälschung" und der „Fälschung technischer Aufzeichnungen" nach §§ 267, 268 StGB oder auch das „Fahren ohne Fahrerlaubnis" gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG).


II. Verkehrsordnungswidrigkeiten

So wie die Verteidigung gegen verkehrsstrafrechtliche Verstöße zwingend sein sollte, ist auch die Verteidigung gegen Verkehrsordnungswidrigkeiten dringend angeraten, zumal die mit der Rechtsverteidigung einhergehenden anwaltlichen und gerichtlichen Kosten von den (Verkehrs-) Rechtsschutzversicherern übernommen werden.

Spätestens bei Erhalt eines Bußgeldbescheides sollten Sie aktiv werden. Die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid beträgt lediglich zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. Soll ein Einspruch erfolgreich sein, muss dieser gut begründet sein, was in der Regel nur mit Kenntnis der behördlichen Bußgeldakte möglich ist, die anwaltlich eingesehen werden kann.

Sollte ein Bußgeldbescheid rechtskräftig werden (weil der Einspruch zu spät oder gar nicht eingelegt wurde), kann dies ärgerliche Konsequenzen haben. Die Zahlung der Geldbuße stellt dabei noch das geringste Übel dar. Viel schwerer wiegen Punkteeinträge im Verkehrszentral- register sowie – besonders wichtig für Berufskraftfahrer und Verkehrsunternehmer – im Unternehmerregister, weil jede Ordnungswidrigkeit erfasst und turnusmäßig den gewerblichen Genehmigungsbehörden gemeldet werden. Fahrverbote oder Entziehungen von Fahrerlaubnissen können die Folge sein. In Extremfällen droht sogar die Entziehung von Kraftverkehrsgenehmigungen.

Neben der Verteidigung in allgemeinen Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen etc. liegt ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit in der Verteidigung von angeblichen Ordnungswidrigkeitsverstößen insbesondere wegen Fahrzeug- oder Ladungsmängel, Fahrtenschreiber-, Aufzeichnungs- und andere Nachweispflichten sowie Überschreiten der Lenk- und Ruhezeiten.

Ein weiteres Tätigkeitsfeld stellt das Gefahrgutrecht mit seinen sehr komplexen Gefahrgutvorschriften dar.

Sowohl in Verkehrsstrafsachen als auch in Bußgeldsachen sind wir bundesweit tätig.

Siehe weiter unter:


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