Kanzlei FIEDLER HAASE
Home Ihr Kanzleiteam Unsere Themen sind: Beförderung & Logistik Auto & Verkehr Versicherung & Unfall Familie & Erbschaft
 

Aktuelles

Den ganzen Text lesen...









Unfallversicherung


Die private Unfallversicherung ist für die Versicherer sehr ertragreich. Für die Versicherungsnehmer ist diese Versicherungssparte dagegen selten von Vorteil. Verstärkt wird dieses Spannungsverhältnis noch dadurch, dass die Versicherer selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch hat, diesen oftmals zurückweisen. Obwohl der Deckungsumfang der Versicherungspolicen bereits von eingeschränkter Natur ist, wollen die Versicherer oftmals nicht einmal ihre vertraglich geschuldete Leistung erbringen. Als Rechtsanwälte, die sich auf die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften spezialisiert haben, sind wir dann Ihrer Seite.

Die Unfallversicherung ist für die Versicherer so lukrativ, weil die Versicherungsnehmer das Unfallrisiko oft falsch beurteilen. Das Risiko eines Unfalls ist in den meisten Berufen sehr gering. Es entbehrt nicht eines gewissen Maßes an Widersinn, wenn dennoch 27 Millionen Deutsche über eine Unfallversicherung verfügen.

Die Invalidität im Sinne der Ziffer 2 AUB
Der wesentliche Deckungsbaustein der Unfallversicherung ist die Versicherung der Invalidität. Nach Maßgabe der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen des Jahres 2013 (AUB 2013) ist Voraussetzung der Invalidität, dass

die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.

Hervorzuheben ist, dass in nur 2 Prozent der Fälle der Vollinvalidität – also des gänzlichen Verlusts der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit - ein Unfall die Ursache war. Die Hauptursache für Invalidität ist dagegen eine Krankheit, die von der Unfallversicherung nicht abgedeckt ist. Als Rechtsanwälte halten wir eine Berufsunfähigkeitsversicherung für wesentlich sinnvoller als eine Unfallversicherung. Ein ordentlicher Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit ist allerdings wesentlich teurer als vergleichbare Summen unter der Unfallversicherung.

Bei dem Verkauf der Unfallversicherung machen es sich die Versicherungsvermittler zunutze, dass die gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII Unfälle im Privatbereich nicht abdeckt und daher sicherlich einer Ergänzung bedarf. Richtigerweise ist den Versicherungsnehmern die Versicherung von Personenschäden wichtig. Auf den ersten Blick erscheint die Unfallversicherung deswegen mit ihrer weltweiten Absicherung attraktiv zu sein. Wenn die Prämien dann auch noch verhältnismäßig niedrig sind, kommt es schnell zum Abschluss. Im Schadenfall zeigt sich jedoch oft, dass der Unfallversicherungsvertrag wenig wert ist. In Anbetracht dessen hatte das AG Hamburg (21a C 653/96) zu klären, ob die Unfallversicherung nicht möglichweise sittenwidrig sei. Dies wurde vom Amtsgericht allerdings - wohl zu Recht - verneint. Dennoch wird die Unfallversicherung von vielen Verbraucherschützern als unsinnige Versicherung bezeichnet. Umso wichtiger ist es, im Schadenfall zu prüfen, ob nicht doch etwas vom Versicherer zu erlangen ist. Hierbei sollen Ihnen die nachfolgenden Ausführungen behilflich sein.

Der Unfallbegriff im Sinne der Ziffer 1 AUB 2013
Ein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn liegt vor,

wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig einen Gesundheitsschaden hervorruft. Als Unfall gilt außerdem, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nicht versichert sind hingegen Krankheiten.

Wer also nach einem schweren Schlaganfall dauerhaft behindert bleibt, hat zwar auch einen unfreiwilligen Gesundheitsschaden erlitten. Da dieser aber nicht durch ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis eingetreten ist, geht der Betroffene leer aus.

Andere Fälle sind dagegen nicht so einfach zu beantworten und sollen hier näher beleuchtet werden. Unseren Ausführungen legen wir die AUB 2013, wie sie als Musterbedingungen auf der Homepage des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft zu finden sind, zugrunde. Wichtig ist aber der Hinweis, dass nahezu jeder Versicherer seine eigene AUB verwendet. Es kommt im Übrigen immer auf die AUB bei Vertragsabschluss an. Ein heute eingetretener Versicherungsfall kann daher durchaus noch auf Basis der AUB des Jahres 1961 zu beurteilen sein. Grundsätzlich gilt die Aussage: Je älter die Versicherungsbedingungen desto besser für den Versicherungsnehmer. Die Versicherer haben in den letzten Jahren den Versicherungsumfang ihrer Versicherungsbedingungen nämlich mit jeder Novelle verschlechtert.

Während nämlich § 8 II Abs. 1 AUB 61 die Invalidität noch als dauernde Beeinträchtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit definiert hatte, kommt es jetzt nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit, sondern auf die abstrakte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit an. Dies ist für den Versicherungsnehmer eine deutliche Verschlechterung.

Verletzung der Rotatorenmanschette (Rotatorenmanschettenruptur) durch Verheben oder Sturz
Gerne und oft stützen die privaten Unfallversicherer ihre Ablehnungen bzw. Leistungskürzungen auf den Einwand, dass angeblich etwas anderes als ein Unfall für die Gesundheitsbeschädigung oder deren Folgen ursächlich gewesen sei. Zwar stellt das Verheben oder gar ein Sturz ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar. Die Unfallversicherer behaupten in Bezug auf die dann festgestellte Rotatorenmanschettenruptur aber, diese sei nicht ursächlich für den Körperschaden gewesen. Ursächlich sei vielmehr ein vor dem Unfallereignis bereits vorhandene Schädigung der Rotatorenmanschette.

Verletzungen in diesem Bereich können für den Betroffenen die gesamte bisherige berufliche Existenz in Frage stellen und damit schlimmstenfalls zur Voll-Invalidität führen. Eine berechtigte Ablehnung seitens des Versicherers wäre also fatal.

Tatsächlich sind nach der medizinischen Fachliteratur nur einige eng begrenzte Geschehens- und Unfallabläufe dazu geeignet, Schädigungen an der Rotatorenmanschette hervorzurufen. Des Weiteren unterliegt der Bereich der Rotatorenmanschette spätestens ab dem dreißigsten Lebensjahr einer degenerativen Veränderung. Diese werden in aller Regel zunächst nicht bemerkt, können aber dennoch zu einer verstärkten Anfälligkeit für einen Schadenseitritt führen.

Nun trägt der Versicherungsnehmer insbesondere auch die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung.

In Bezug auf die Kausalität bei degenerativen Vorschädigungen kommen die Gerichte den Versicherungsnehmer aber insoweit zu Hilfe, als eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses an der Gesundheitsschädigung genügt. Der Kausalzusammenhang entfällt nicht deshalb, weil noch andere Ursachen, insbesondere körperliche Anlagen oder Gebrechen, den Schaden beeinflusst oder erst ermöglicht haben. Er ist nur dann nicht mehr gegeben, wenn und soweit die äußere Einwirkung auf den Körper des Versicherten als sogenannte Gelegenheitsursache lediglich eine bereits bestehende Gesundheitsschädigung vollendet oder sichtbar werden lässt.

Mit anderen Worten: Lag bereits eine normale altersbedingte Degeneration der Rotatorenrezeptoren vor, so schadet dies nicht und der Versicherer muss zahlen. Er ist auch nicht berechtigt gem. Ziffer 3 AUB 2013 eine Kürzung vorzunehmen, wenn die Degeneration der Rotatorenrezeptoren alterstypisch war.

Anwendung der Gliedertaxe / Bemessung der Höhe der Invalidität
In der privaten Unfallversicherung ist die Invalidität nach der Gliedertaxe in Ziffer 2 AUB 2013 zu bemessen. Wir haben uns vor den Gerichten immer wieder mit der Frage zu befassen, ob bei mehreren Dauerschäden eine Addition zulässig ist und was der Bezugspunkt der Invaliditätsbemessung ist.

Unzulässigkeit der Addition bei mehreren Dauerschäden an einer Extremität

In der Unfallversicherung werden bei einer Funktionsbeeinträchtigung z.B. eines Beines die in der Gliedertaxe vereinbarten Invaliditätsgrade für die Beeinträchtigung der Teilglieder des Beines nicht zusammengerechnet (keine Addition von Bein- und Fußwert bei Verletzung von Bein und Fuß). Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 14.12.2011 (IV ZR 34/11) entschieden.

Nach der für die Bemessung der Invaliditätsleistung maßgeblichen Gliedertaxe schließt der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines funktionell höher bewerteten, rumpfnäheren Gliedes den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedes ein hier: Schulter und Hand des rechten Arms).

Führt die Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Körperteils zu einem höheren Invaliditätsgrad als die Funktionsunfähigkeit des rumpfnäheren Körperteils, so stellt die Invaliditätsleistung für das rumpffernere Körperteil die Untergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung dar.

Bezugspunkt der Invaliditätsbemessung bei teilweiser Funktionsbeeinträchtigung von Gelenken
Schon vor vielen Jahren hat der BGH entschieden, dass bei einem funktionsunfähigen Schultergelenk eine Invaliditätsentschädigung nach einem vollen Armwert, das heißt 70% der Gliedertaxe abzurechnen ist. Dies gilt auch für das Fußgelenk und für das Handgelenk. Am 11.12.2013 (IV ZR 320/12) hat der BGH diese Rechtsprechung noch einmal bestätigt.

Wichtig ist uns an dieser Stelle der Hinweis, dass bei nur teilweiser Einschränkung der Beweglichkeit eines Schultergelenkes die verbleibende Funktionsfähigkeit körperferner Teile des Arms nicht beim Invaliditätsgrad mindernd zu berücksichtigen ist.

Wir machen in unserer Rechtsanwaltspraxis sehr häufig die Erfahrung, dass die Versicherer unseren Mandanten Gutachten mit sehr niedrigen Invaliditätsgraden vorlegen. Die Gutachter kennen die rechtliche Auslegung der Gliedertaxe nicht und beurteilen den Grad der Invalidität ganz anders. Sie ermitteln den Grad der Invalidität nach wie vor nach alt hergebrachten Mustern wie zum Beispiel dem Standardwerk von Rompe/Erlenkämper (Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorganen). Auch in diesem Werk gibt es eine Tabelle, die zum Beispiel für einen im Schultergelenk versteiften Arm Invaliditätsgrade von bis zu ½ des Armwertes vorsieht. Diese Invaliditätsgrade sind aber in Bezug auf die Ermittlung der Invalidität nach Maßgabe der AUB nicht maßgeblich.

Die Versicherer berufen sich dennoch auf diese falsche Invaliditätsbemessung. So gelingt es ihnen, beim Versicherungsnehmer keinen Argwohn zu erwecken und den Unfallschaden viel zu niedrig und falsch zu regulieren.

Fristgerechte Feststellung der Invalidität gem. Ziffer 2 AUB

Regelmäßig werden Ansprüche durch die private Unfallversicherung zurückgewiesen, weil es trotz eines Unfalles und einer schweren gesundheitlichen Schädigung an der ordnungsgemäßen ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität fehlt.

Gem. Ziffer 2.1.1.1 AUB 2013 muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb weiterer 3 Monate von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein. Innerhalb dieser fünfzehnmonatigen Frist muss die Invalidität vom Versicherungsnehmer zudem beim Versicherer geltend gemacht worden sein.

Sämtliche Unfallversicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherer sehen also vor, dass nur dann eine Invaliditätsleistung gezahlt wird, wenn die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist.

Die Klausel ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden (BGH VersR 05, 639 = r+s 05, 257). Allerdings ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob die fünfzehnmonatige Frist für die ärztliche Feststellung wegen der heutigen medizinischen Möglichkeiten der Rehabilitation in vielen Fällen nicht zu kurz sein könnte.

Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich - wie bei dem fristgerechten Eintritt der Invalidität - um eine Anspruchsvoraussetzung. Das hat zur Folge, dass die Klage ohne weiteres abzuweisen ist, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor Gericht keine ärztliche Feststellung vorliegt.

Nur in Ausnahmefällen kann es dem Versicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich darauf zu berufen, dass die Feststellung verspätet erging. Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.11.2005 (BGH IV ZR 154/04) dazu wie folgt entschieden:

Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung ist im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, wenn ihm ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt. Davon kann auszugehen sein, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahe legen, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt. Gleiches kommt in Betracht, wenn der Versicherer nach Geltendmachung von Invalidität von sich aus noch innerhalb der Frist zur ärztlichen Feststellung ein ärztliches Gutachten einholt, ohne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er unbeschadet dessen selbst für eine fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität zu sorgen habe.

Diese sich aus Treu und Glauben ergebenden Nebenpflichten des Versicherers entfallen auch nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer schon vor Fristablauf anwaltlich beraten wird. Unabhängig von der Sorgfaltspflicht, die den Anwalt trifft, bleibt der Versicherer seinerseits zur Belehrung verpflichtet, wenn er Anlass hat, anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität übersehen oder deren Rechtsfolgen verkannt haben könnte.

Inhaltlich ist die ärztliche Feststellung nur ausreichend, wenn eine dauernde Beeinträchtigung als Unfallfolge bescheinigt wird. Die Erhebung von Befunden genügt nur, wenn sich daraus ihre Dauerhaftigkeit ergibt, z.B. bei Amputationen. Auch muss der ursächliche Bezug zum Unfall hergestellt werden. Einschränkende Bemerkungen zur Dauerhaftigkeit sind unerheblich, soweit sie nur verdeutlichen, dass es sich um eine Prognose handelt. Wird dagegen zum Ausdruck gebracht, dass Invalidität derzeit nicht zu beurteilen ist oder möglich erscheint, genügt das als ärztliche Feststellung nicht.

Neubemessung der Invalidität
Die Neubemessung der Invalidität ist in § 188 VVG geregelt. In Ziffer 9.4 AUB 2013 sind die Einzelheiten vertraglich geregelt.

Der Versicherer muss, um später die Neubemessung der Invalidität verlangen zu können, hierauf bereits in seinem Regulierungsschreiben hinweisen. Unterlässt er dies, kann er vom Versicherungsnehmer später keine Neubemessung verlangen. Der Versicherungsnehmer seinerseits muss die Neubemessung seiner Invalidität innerhalb einer Dreijahresfrist nach Eintritt des Unfalls beantragen.

Hat der Versicherer sich das Recht der Neubemessung der Invalidität nicht vorbehalten und beantragt der Versicherungsnehmer die Neubemessung der Invalidität innerhalb der Dreijahresfrist, so muss er eine Verringerung des festgestellten Invaliditätsgrades und eine Rückzahlung von Leistungen nicht befürchten. Es bleibt mindestens bei dem Invaliditätsgrad der Erstbemessung. Stellt der Gutachter allerdings wider Erwarten eine Verringerung der Invalidität fest und kann auch der Versicherer die Neubemessung der Invalidität verlangen, so kann es zu einer Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen kommen.

Nach der Systematik der Ziffer 9.4 AUB 2013 ist, was die Bemessung der unfallbedingten Invalidität anlangt, zu unterscheiden: Zunächst hat sich der Versicherer gemäß Ziffer 9.1 AUB 2013 nach Erhalt der in der Klausel näher bezeichneten Unterlagen binnen bestimmter Frist – beim Invaliditätsanspruch binnen drei Monaten – zu erklären, ob und in welcher Höhe er den Anspruch anerkennt. Bei dieser Erstbemessung bleibt es – unbeschadet der Möglichkeit des Versicherungsnehmers, in einem Rechtsstreit eine ihm günstigere Erstbemessung zu erstreiten – grundsätzlich, soweit keine der Vertragsparteien von ihrem Recht Gebrauch macht, den Grad der Invalidität – längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall – ärztlich neu bemessen zu lassen (Ziffer 9.4 AUB 2013).

In dieser zweiten Stufe der Invaliditätsbemessung gelangen die Vertragsparteien indessen nur dann, wenn entweder der Versicherungsnehmer, der Versicherer oder beide das Recht auf Neubemessung – fristgebunden – ausüben, d.h. gegenüber dem jeweils anderen eine entsprechende Erklärung abgeben. Unterbleibt eine solche Erklärung oder erfolgt sie nicht fristgemäß, hat die jeweilige Vertragspartei das Recht auf Neubemessung verloren.

Grundlage jeder Neubemessung der Invalidität sind Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers gegenüber demjenigen Zustand, der der Erstbemessung zugrunde liegt. Dabei wird der maßgebliche Zustand durch die ärztlichen Befunde, die der ersten Feststellung der Invalidität zugrunde liegen, konkretisiert und eingegrenzt.

Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung
Immer wieder haben wir Auseinandersetzungen mit den Versicherern, ob die Gesundheitsbeschädigung des Versicherten tatsächlich unfreiwillig erfolgt ist oder ob dieser nicht "selbst Schuld" am Unfall hat. Nun ist es aber so, dass die Rechtsprechung den Begriff der Unfreiwilligkeit zu Gunsten der Versicherten sehr weit fasst und gerade bei Sportverletzungen und anderen Verletzungen, die aus einer gefährlichen Aktivität (z.B. Arbeiten mit Sägewerkzeugen) entstanden sind, den von den Versicherungen regelmäßig erhobenen Einwand der "Freiwilligkeit" der Gesundheitsschädigung zurückweisen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Beweislast für die freiwillige Zuführung der Verletzung beim Versicherer liegt.

Die grob-fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles führt nicht zu einer beschränkten Leistungspflicht des Versicherers. § 81 VVG gilt für die Schadenversicherung nicht aber für die Unfallversicherung.

Keine Unfreiwilligkeit liegt in der Regel vor, wenn der Versicherungsnehmer in eine Operation eingewilligt hat und es infolge einer fehlerhaften Behandlung zu einer Gesundheitsschädigung kam. Bei einer Operation soll nach der Rechtsprechung die Einwilligung auch die Folgen fehlerhafter medizinischer Maßnahmen erfassen. Oftmals wird bei fehlerhaften medizinischen Heilbehandlungen auch der Ausschlusstatbestand der Ziffer 5.2.3 AUB 2013 greifen.

Versicherungsschutz besteht allerdings, wenn die medizinische Maßnahme selbst auf einen Unfall zurück zu führen ist.

Die willentliche Injektion von Kokain mit anschließendem Tod durch eine rauschmittelbedingte Intoxikation ist ebenfalls ein Unfalltod (BGH VersR, 2014, 59).

Einwirkung von außen
Über eine private Unfallversicherung sind die adäquaten Folgen einer Heilmaßnahme (z.B. Nahrungszuführung über eine Magensonde) nicht versichert, wenn sich dabei eine der Behandlung eigentümliche Gefahr verwirklicht. Das OLG Hamm und das LG Dortmund (zfs 2013, 703 und r+s 2013, 451) haben entschieden, dass für den Tod einer dementen Versicherungsnehmerin durch Ersticken an Erbrochenem im Zuge der Ernährung über eine Magensonde die private Unfallversicherung daher nicht eintrittspflichtig ist. Bei dem Erbrechen und dem Gelangen des Erbrochenen in die Atemwege handelt es sich um einen rein körperinternen Vorgang und nicht um ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Als solches kann auch nicht die Ernährung mittels einer Magensonde angesehen werden, da nicht diese selbst, sondern eine körperliche Reaktion auf die zugeführte Nahrung das Geschehen in Gang gesetzt hat.

Verstirbt dagegen eine Person infolge einer heftigen allergischen Reaktion beim Verzehr nusshaltiger Schokolade, ist nach dem BGH (VersR 2013 1570) der private Unfallversicherer einstandspflichtig. Denn sowohl § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG als auch Nr. 1.3 AUB 2013 gehen davon aus, dass ein versicherter Unfall vorliegt, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Die Kontaktaufnahme der Schokolade mit der Mundschleimhaut stellt ein solches Ereignis dar. Dass die Zuführung der die allergische Reaktion auslösenden Nahrung zu einer Kette von körperinneren Ereignissen im Immunsystem des Versicherten geführt hat, steht der Annahme eines Unfalles nicht entgegen. Es ist in Anbetracht der weiten Verbreitung von Allergien in der Bevölkerung auch weder ungewöhnlich, dass auch versicherte Personen einer Unfallversicherung an Nahrungsmittelallergien leiden können, noch liegt es außerhalb der Lebenserfahrung, dass die Aufnahme allergener Stoffe bei Vorliegen einer Nahrungsmittelallergie zu schwersten bis tödlichen allergischen Reaktionen führen kann.

Wenn die Gesundheitsbeschädigung anlässlich einer sportlichen Betätigung eingetreten ist, berufen sie sich die Versicherer regelmäßig darauf, dass keine Einwirkung von außen vorgelegen habe, sondern der Unfall die Folge einer nicht versicherten Eigenbewegung sei. Jedoch hat dies vor Gericht keinen Erfolg. Verletzt sich also ein Torhüter beim Abschlag durch den aufprallenden Ball, so wird dies von den Gerichten (OLG München, VersR 2012, 71) genauso als Versicherungsfall klassifiziert wie die Verletzung eines Skifahrers infolge eines Aufpralls auf der Piste. Viele Sportunfälle werden durch erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht und unterliegen daher ganz ausdrücklich dem Versicherungsschutz gem. Ziffer 1.3 AUB 2013.

Ausschlüsse
Komplikationen erwarten den Versicherten, der sich anlässlich eines Fahrertrainings oder einer ähnlichen Schulung verletzt hat. Insoweit wenden die Versicherer häufig ein, der Versicherte habe sich anlässlich einer Rennveranstaltung verletzt, was nach den Versicherungsbedingungen zu einem Ausschluss führt. Hier sollte der Geschädigte wissen, dass nach der Rechtsprechung nur dann eine Rennveranstaltung im Sinne der Versicherungsbedingungen angenommen wird, wenn die Veranstaltung jedenfalls auch darauf ausgelegt war, die Teilnehmer dazu anzuhalten, schneller als die übrigen zu fahren. Dies wird von der Rechtsprechung für Gleichmäßigkeitsprüfungen ebenso verneint wie für Sicherheitstrainings und Geschicklichkeitsprüfungen.

Es gibt noch eine ganze Reihe von deckungsbegrenzenden und deckungsausschließenden Ausschlüssen (z.B. bei Unfällen durch Bewusstseinsstörungen oder krankhaften Störungen infolge von psychischen Reaktionen), die die Versicherer nutzen, um sich ihrer Einstandspflicht zu entziehen. Hier muss im Einzelfall genau hingeschaut werden, ob diese Tatbestände erfüllt sind.

So führt etwa nicht jeder Fall von Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Bewusstseinsstörung und zu einem Verlust des Unfallversicherungsschutzes. Von besonderer Relevanz ist in diesem Zusammenhang auch der versicherungsvertragliche Ausschluss von Bandscheibenschäden, sofern für diese ein Unfallereignis nicht überwiegende Ursache ist. Fließbandartig lehnen die Versicherer unfallbedingte Bandscheibenschäden mit dem Argument ab, dass diese überwiegend auf eine bereits zum Unfallzeitpunkt bestehende degenerative Veränderung der Bandscheibe zurückzuführen seien. Hier hilft in der Regel nur anwaltliche Hilfe, um dem erfolgreich entgegen zu treten.

Deswegen zum Abschluss unser Hinweis:

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der privaten Unfallversicherung sind vom Versicherungsumfang Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, sofern Sie über den Versicherungsbaustein der Ziffer 25 Allgemeine Bedingungen für Rechtsschutzversicherung (ARB) verfügen. Streitigkeiten mit dem Unfallversicherer fallen in den Bereich des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht.

Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir für Sie kostenfrei.

Siehe weiter unter:


FIEDLER HAASE Rechtsanwälte      |     Telefon: 03 31 / 7 30 87 91     |     © 2022     |     Impressum